Rechtsanwalt Dr. Saalfrank für Arztwerberecht in Köln

Was umfasst das Arztwerberecht im Medizinrecht?

Werbung und moderne Marketingmaßnahmen sind bei Ärzten heutzutage selbstverständlich. Bei allen Möglichkeiten, die sich dabei bieten, sind den Ärzten in Sachen Werbung dennoch Grenzen gesetzt. Diese werden in ihrer Gesamtheit durch Regelungen und Bestimmungen des Arztwerberechts festgelegt. Die rechtliche Grundlage bilden im Kern die Berufsordnung der Landesärztekammern in den einzelnen Bundesländern sowie das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Als Teilgebiet des Medizinrechts zielt das Arztwerberecht darauf ab, Ärzte bei der Werbung für ihre Praxis oder ihren Berufsstand zu beschränken. Zum einen, um den Patientenschutz durch sachgemäße und angemessene Informationen sicherzustellen. Zum anderen, um zu vermeiden, dass der Arztberuf einer Kommerzialisierung unterläuft. Sie haben Fragen zur Rechtmäßigkeit von Zahnarztwerbung? Wenden Sie sich Rechtsanwalt Dr. Saalfrank. Als Fachanwalt für Medizinrecht berät er Sie umfassend, ehrlich und kompetent.

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Nahaufnahme Justizia Statue

Das Arztwerberecht im Wandel – was hat sich verändert?

Die gesetzlichen Regelungen zur Arztwerbung haben sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Im Hinblick auf die liberalisierende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Werberecht wurden die Bestimmungen grundsätzlich gelockert. Nach § 27 der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer ist die sachlich berufsbezogene Information über die ärztliche Tätigkeit und damit Arztwerbung im Grundsatz erlaubt.

Das ist nicht nur für Ärzte von Vorteil, sondern kommt auch den Patienten zugute. Denn diese können seither bei der Entscheidungsfindung zugunsten eines Arztes oder einer Behandlung auf zahlreiche sachliche Informationen zurückgreifen. Im Gegensatz dazu bleibt Werbung verboten, welche die Patienten unsachlich beeinflusst, da diese als mögliche Gesundheitsgefährdung gewertet wird. In diesem Sinne gilt insbesondere anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung als unsachlich bzw. berufswidrig.

Welche Form der Arztwerbung ist erlaubt?

Gestattet sind dem Arzt sachgemäße und angemessene Informationen über seine Tätigkeit. Darunter fallen Angaben des Arztes über dessen Qualifikation, seine Tätigkeitsschwerpunkte sowie organisatorische Hinweise. Dazu zählen wiederum folgende Informationen:

  • Lage der Praxis
  • Öffnungszeiten
  • Parkmöglichkeiten
  • Hinweise für Behinderte
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse
  • Faxnummer

Dabei können Mediziner ihre Werbebotschaften heute über viele verschiedene Medien übermitteln. Denkbar sind beispielsweise Informationen auf der eigenen Homepage, Hinweise auf Ortstafeln oder in Stadtplänen, Fahrzeugwerbung oder Anzeigen in öffentlichen Printmedien. Darüber hinaus sind Hinweise auf die Zertifizierung der Praxis sowie unaufdringliche Praxislogos gestattet.

Unlautere Arztwerbung – was ist untersagt?

Im Grunde umfasst unlautere Arztwerbung alle ärztlichen Werbebotschaften, die den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber beeinträchtigen oder den Verbraucher unzumutbar belästigen. Hierbei greift das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dieses verbietet jegliche Form der Werbung, die nicht objektiv und daher irreführend ist. Das ist z.B. bei der Benutzung eines nichtmedizinischen akademischen Grades der Fall, was beim Patienten einen falschen Eindruck von der Person des Arztes vermitteln kann. Sie möchten mehr über die Möglichkeiten und Grenzen der Arztwerbung erfahren oder haben als Arzt selbst Sanktionierungssorgen? Rechtsanwalt Dr. Saalfrank klärt Sie gerne in einer persönlichen Beratung zu den Einzelheiten des Arztwerberechts auf.

Unser Service für Sie

Rechtsanwalt Dr. Saalfrank ist Fachanwalt für Medizinrecht. Er vertritt seine Mandanten in medizinrechtlichen Angelegenheiten bundesweit sowohl außergerichtlich als auch in streitigen Verfahren vor Gericht. Seine Schwerpunkte liegen im Arzneimittelrecht und im Apothekenrecht. Gerne begrüßt er Sie persönlich in seiner in Köln-Sülz gelegenen Rechtsanwaltskanzlei. Aufgrund der günstigen Verkehrsanbindung ist die Kanzlei gut zu erreichen. Von der Autobahnausfahrt A4 (Köln-Klettenberg) zur Kanzlei sind es nur wenige Fahrminuten.

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